HaushaltHaushaltskonsolidierung

Investitionsumsetzungsquote steuern

Eigentlich dürfen in die Haushaltspläne nur diejenigen Auszahlungen für Investitionen aufgenommen werden, die auch tatsächlich im Haushaltsjahr umgesetzt werden können (§ 10 Abs. 1 GemHVO BW). Faktisch werden in zahlreichen Kommunen Investitionen geplant, beschlossen und folglich in den Haushaltsplan aufgenommen, die realistischerweise mit den vorhandenen Kapazitäten (etwa in der Bauverwaltung) nicht umgesetzt werden.

Das hat neben dem Rechtsverstoß der nicht-realistischen Planung im Wesentlichen vier Folgen:

  1. Kommunalpolitik, Einwohner und sonstige Akteure erhalten ein falsches Bild der geplanten kommunalen Investitionstätigkeit
  2. Hohe Investitionsplanungen ohne realistische Umsetzungschance erschweren das Haushaltsgenehmigungsverfahren, insb. die Kreditgenehmigung.
  3. Ausgabereste müssen gebildet, in den Jahresabschluss übernommen und in das Folgejahr übertragen werden.
  4. Kommt es dann in späteren Jahren tatsächlich zur Investitionsumsetzung sind i.d.R. kostenintensive Neuplanungen erforderlich, weil es beispielsweise zu Inflations- und Preiseffekten gekommen ist.

Ein etwaiger Vorwand, die Inanspruchnahme von Förderprogramme führe zu einer niedrigen Investitionsumsetzungsquote, ist unbegründet. In diesen Fällen kann mit Verpflichtungsermächtigungen gearbeitet werden. Ein eklatanter Rechtsverstoß liegt vor, wenn Investitionen geplant und im Haushalt angesetzt werden, gleichzeitig aber deren Folgen (etwa Abschreibungen oder bei Fremdfinanzierung Zinsen im Ergebnishaushalt) im Wissen um die Nicht-Realisierbarkeit der Investition im Haushalt nicht angesetzt werden – leider kommen in der Praxis solche Fälle jedoch zuweilen vor. Derartige Vorgehen stellen die Leistungsfähigkeit der Verwaltung in Frage.

Konsolidierungswillige Kommunalpolitik ist insofern gut beraten, sich durch eigene Gegenüberstellung oder durch Anfrage bei der Verwaltung die Investitionsumsetzungsquote im Zeitverlauf anzusehen. Dazu werden in der einfachsten Variante in der Zeitreihe der zurückliegenden z.B. fünf Jahre die nach dem jeweiligen Haushaltsplan geplanten (Pos. 30 der Finanzhaushalts-Gliederung nach § 3 GemHVO BW) und die tatsächlich realisierten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit nach Jahresabschluss gegenübergestellt. Durch Dividieren ergibt sich die Investitionsumsetzungsquote (bei geplanten 100 Mio. € und realisierten 20 Mio. € ergibt sich z.B. eine Investitionsumsetzungsquote von gerade einmal 20 Prozent).