Kommunale Unternehmen

Kommunalunternehmen nach Rechtsform

Kommunale Unternehmen können privatrechtlich und öffentlich-rechtlich organisiert sein. In allen Flächenländern dominiert dabei die privatrechtliche Organisationsform (etwa GmbH, OHG, KG, AG). Einer von mehreren Gründen hierfür ist, dass die aktive Beteiligung Privater an öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieben oder Anstalten des öffentlichen Rechts derzeit nicht möglich ist.

Nachfolgende Ansicht zeigt die Anzahl und den Anteil der baden-württembergischen kaufmännisch buchenden Kommunalunternehmen 2023 nach Rechtsform.

Ansicht: Kommunalunternehmen in BW 2023 nach Rechtsform

Quelle: Eigene Darstellung nach Statistisches Bundesamt (2026): Genesis-Online, Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEU): Bundesländer, Jahre, Ebenen des öffentlichen Bereichs, Rechtsform, Stand 05.01.2026

Mit 1.605 kaufmännisch buchenden Unternehmen ist die GmbH in Baden-Württemberg die beliebteste Organisationsform. Gegenüber dem Vorjahr (1.577 Unternehmen) ist die Anzahl leicht gestiegen. Insgesamt 45 Prozent der kaufmännisch buchenden Kommunalunternehmen sind als GmbH organisiert. Leitendes Motiv könnte die Haftungsbeschränkung in Kombination mit der geringeren Rechtskomplexität im Vergleich zur AG sein.

Beliebt sind in Baden-Württemberg ebenfalls die Eigenbetriebe. Insgesamt 29 Prozent der kaufmännisch buchenden Kommunalunternehmen in Baden-Württemberg sind entsprechend organisiert. Ein typisches Motiv für die Beliebtheit der Eigenbetriebe ist gemeinhin darin begründet, dass rentierliche Verschuldung bei kostenrechnenden Einrichtungen (etwa Gebührenhaushalte Wasser, Abwasser) hier klar einer Aufgabe zugeordnet und letztlich in die Gebühr eingerechnet werden kann.

Auf der anderen Seite sprechen gerade aktuell angesichts der an Bedeutung hervorgehobenen Haushaltskonsolidierungsgesichtspunkte viele Gründe für eine „Rekommunalisierung“ in Form der Reintegration von Eigenbetrieben. Zu bedenken sind die rechtsformbedingten Zusatzkosten von Eigenbetrieben. So sind mit Betriebsausschuss und Betriebsleitung (Kann-Regelungen nach §§ 4 und 7 Eigenbetriebsgesetz BW) zusätzliche Organe zu bilden, die zusätzlichen Verwaltungs-, Entschädigungs- sowie ggf. Aufwand für Löhne und Gehälter verursachen. Hinzu kommt der Aufwand für die Jahresabschlussprüfung (§ 16 Eigenbetriebsgesetz). Daneben stehen gerade in kleineren Kommunen Zweckmäßigkeitserwägungen.

Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1992

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Anzahl der kaufmännisch buchenden Eigenbetriebe in BW zurückgegangen: 2022 waren es noch 1.165 Eigenbetriebe, 2023 sind es nunmehr nur noch 1.039 Eigenbetriebe.