Haushaltssperre

Eine Haushaltssperre ist eine verwaltungsinterne Anordnung, mit der Auszahlungen eines Haushaltsplans ganz oder teilweise blockiert werden. Mit § 29 GemHVO BW wird die „Haushaltswirtschaftliche Sperre“ dergestalt definiert, dass soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen aufzuschieben ist.

In der Praxis bedeutet eine Haushaltssperre:

  • nur noch zwingend notwendige Auszahlungen sind erlaubt
  • freiwillige Leistungen dürfen nicht mehr bewilligt werden
  • neue Verpflichtungen dürfen nur bei rechtlicher oder vertraglicher Pflicht eingegangen werden
  • jede Auszahlung muss vorab von der Kämmerei bzw. Verwaltungsleitung freigegeben werden