Einzelveranschlagungsprinzip
Das Einzelveranschlagungsprinzip ist ein Haushaltsgrundsatz der Haushaltsführung (§ 10 GemHVO). Alle im Haushaltsplan veranschlagten Aufwendungen und Auszahlungen müssen einzeln nach ihrem Zweck getrennt ausgewiesen werden. Dasselbe gilt für Erträge und Einzahlungen, diese sind allerdings nach ihrem Entstehungsgrund zu trennen.