Finanzhaushalt & Finanzrechnung
Im Finanzhaushalt (§ 3 GemHVO) wird der tatsächliche Geldfluss, also die Einzahlungen und Auszahlungen, dargestellt. Im Gegensatz zum Ergebnishaushalt erfolgt hier keine Periodenabgrenzung. Der Finanzhaushalt ist mit der Cashflow-Rechnung vergleichbar.
Der Finanzhaushalt enthält alle kassenwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen, das heißt, er umfasst alle zahlungswirksamen Vorgänge des Ergebnishaushalts, zusätzlich alle Ein- und Auszahlungen für die Investitionen der Kommunen sowie für die Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen und haushaltsunwirksamen Zahlungen. Der Finanzhaushalt dient somit vor allem der Investitions- und Liquiditätsplanung.
Über den Saldo in der Finanzrechnung (§ 49 GemHVO) zum Jahresende wird dann die Veränderung des Zahlungsmittelbestandes nachgewiesen und damit die positive bzw. negative Veränderung der liquiden Mittel aufgezeigt.