Gewerbesteuer
Bei der Gewerbesteuer (GewSt) handelt es sich um eine Gemeindesteuer (Städte und Gemeinden), deren Besteuerungsobjekte im Inland betriebene Gewerbebetriebe darstellen. Die Gewerbesteuer wird auch Realsteuer bezeichnet. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und dessen Ertragskraft. Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist quantitativ eine der wichtigsten originären Einnahmequellen der Gemeinden. Das heutige grundgesetzliche Fundament für die Erhebung der Gewerbesteuer manifestiert sich in Art. 28 Abs. 2 GG. Dort wird festgelegt, dass den Gemeinden im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung und der darin eingeschlossenen finanziellen Eigenverantwortung eine „wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht zusteht. Dies ist aktuell die Gewerbesteuer. Allerdings schreibt das Grundgesetz nicht die Existenz der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form vor. Vielmehr wäre auch eine andere (verfassungskonforme) wirtschaftskraftbezogene Steuer mit gemeindlichem Hebesatzrecht zulässig.
Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt. Das Gewerbesteuergesetz legt die Bemessungsgrundlage und die Steuermesszahl fest. Die Steuermesszahl stellt einen von zwei Teilen des Steuersatzes dar. Der zweite Teil des Steuersatzes, der Hebesatz, wird von den Gemeinden im Rahmen der Haushaltssatzung oder einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt.
Bund und Länder werden über die Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Aufgrund der Einführung der Gewerbesteuerumlage wird eine Unterscheidung zwischen den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den Gewerbesteuereinnahmen (netto) wichtig. Die Gewerbesteuereinnahmen (brutto) bezeichnen das gesamte Gewerbesteueraufkommen der betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende Teil wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.
Nach unten ist die Hebesatzentscheidung begrenzt durch den Mindesthebesatz nach Gewerbesteuergesetz und nach oben durch das Erdrosselungsverbot. Allgemein hat eine kommunale Steuer eine erdrosselnde Wirkung, wenn mit der Ausübung des in Rede stehenden Berufs in der Gemeinde infolge dieser Steuer nach Abzug der notwendigen Aufwendungen kein angemessener Reingewinn erzielt werden kann.
Indirekt ist für Hebesatzentscheidungen zudem die Regelung in § 35 Abs. 1 EStG relevant: Demnach dürfen Einzelunternehmer (z.B. eingetragene Kaufleute) und Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) die gezahlte Gewerbesteuer bis zu einem gewissen Hebesatz auf die Einkommensteuer steuermindernd anrechnen. Für diese Personen sind Hebesätze bis zu dieser Grenze daher keine echte Belastung. Das gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH), weil diese der Körperschaftsteuer unterliegen.
Eine ausführliche Definition zur Gewerbesteuer findet sich unter HaushaltsSteuerung.de.