Globale Minderaufwendungen
Die globalen Minderaufwendungen sind pauschale Kürzungen der Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1 Prozent der ordentlichen Gesamtaufwendungen und unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte (§ 24 Abs. 1 S. 2 GemHVO). Globale Minderaufwendungen können veranschlagt werden, wenn der Haushaltsausgleich unter Berücksichtigung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden kann.
Für das Budgetrecht der Vertretungskörperschaft sind globale Minderaufwendungen problematisch. Es handelt sich um einen Bruch der Grundsätze der quantitativen und qualitativen Spezialität. Daher sollten sie behutsam, bestenfalls gar nicht eingesetzt werden.