Kreisumlage

Da die Landkreise in der Regel keine eigenen größeren Steuererträge erzielen, aber dennoch öffentliche Leistungen erbringen, erhalten sie hierfür und soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, einen Ausgleich von den kreisangehörigen Kommunen (siehe § 49 Abs. 2 Landkreisordnung für Baden-Württemberg). Die Kreisumlage orientiert sich an der Steuerkraft einer Kommune sowie den erhaltenen Schlüsselzuweisungen vom Land und wird berechnet, indem die Summe der beiden genannten Beträge mit einem vom Kreistag jährlich neu festgelegten Umlagesatz multipliziert wird. Bei Festsetzung der Kreisumlage ist die Leistungsfähigkeit der Kreisangehörigen zu beachten.