Baden-Württemberg an der Spitze bei kommunalen Bürgschaften
Bürgschaften sind keine Geldschulden, aber Verpflichtungen. Sie belasten nur dann die Kernhaushalte der Kommunen, wenn der Schuldner, für den eine Kommune bürgt, den Schuldendienst nicht mehr erbringen kann. Bürgschaften stellen insofern ein Gefahrenpotenzial dar. Es handelt sich um Eventualverbindlichkeiten. Bürgschaften können im Eintrittsfall zu „echten“ Verbindlichkeiten der Kommunen werden.
Nach § 88 Abs. 2 GemO dürfen Kommunen Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Hierbei hat die Aufsicht die Bedeutung der Bürgschaft für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune zu beachten.
Statistisch werden Bürgschaften in der Schuldenstatistik des Statistischen Bundesamtes mit ihrer übernommenen Haftungssumme, nicht jedoch mit den gesamten Kreditsummen, erfasst. Ebenso sind harte Patronatserklärungen enthalten (s. Statistisches Bundesamt: Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts 2023, Qualitätsbericht)
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen der Kommunalen Kernhaushalte zum 31. Dezember 2023 im Flächenländervergleich in €/Ew.

Quelle: Eigene Darstellung; Daten entnommen aus Statistisches Bundesamt: Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts – Berichtszeitraum 2023; erschienen am 29. Juli 2024; Einwohnerzahlen zum 30. Juni 2023 – Ergebnisse der Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011
Im Flächenländervergleich stehen die Kommunen in Baden-Württemberg bei den statistisch erfassten Bürgschaften Ende des Jahres 2023 mit 783 Euro je Einwohner an der Spitze. Der Wert ist mehr als doppelt so hoch als der Flächenländerdurchschnitt (333 Euro je Einwohner). Für die baden-württembergischen Kommunen stellen die hohen Eventualverbindlichkeiten insofern einen im Ländervergleich beachtlichen Risikofaktor dar. Den Kommunen sollte stets bewusst sein, dass gewährte Bürgschaften Eventualverbindlichkeiten sind. Sie können möglicherweise zu Zahlungsverpflichtungen werden.
Weiterführender Literaturhinweis zum Thema
