Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – Folgekosten beachten
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Aufteilung der Mittel nach Art. 143 h Abs. 2 GG erfolgt durch das LuKIFG zunächst auf die einzelnen Bundesländer nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“. Hiernach ergibt sich für Baden-Württemberg ein Anteil von 13,14980 Prozent.
Gesetzesziel ist nach § 1 LuKIFG die Behebung von Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur und die Schaffung von Wirtschaftswachstum. Gerade für Baden-Württemberg und die Kommunalfinanzen ist Wirtschaftswachstum nötig. Zuletzt (2024) sind die Kommunalsteuereinnahmen in Baden-Württemberg eingebrochen, während die Ausgaben (insb. im Sozial- und Personalausgabenbereich) weitergewachsen sind. Insofern ist es im Eigeninteresse der Kommunen in Bereichen zu investieren, die besonders wachstumsfördernd wirken.
Zur Vermeidung einer „Förderung in den Ruin“ und Strohfeuereffekten sind bei den entsprechenden Investitionen seitens der betreffenden Kommunen Folgekosten gerade angesichts der aktuell schwierigen Wirtschaftslage dringend zu berechnen, zu vergleichen und zu beachten. Entstehen bei der Kommune auch aufgrund der Folgen der Investition dauerhaft Defizite im Ordentlichen Ergebnis, muss das durch anderweitige Konsolidierungsmaßnahmen im Sinne des Ergebnisausgleiches kompensiert werden. Dauerhafte Defizite mit damit einhergehendem Eigenkapitalabbau sind im Sinne der Finanziellen Generationengerechtigkeit zu vermeiden.
