Nachhaltigkeit mit Verfassungsrang in Baden-Württemberg
Das Staatsziel Nachhaltigkeit in Baden-Württemberg ist zwar nicht explizit in der Landesverfassung verankert, aber es findet sich in der Verantwortung für die künftigen Generationen, die dort betont wird, und im Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, der in der Landesverfassung verankert ist
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist in Baden-Württemberg seit 1995 in der Landesverfassung verankert (nach Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg, S. 7). In Artikel 3a heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Auch wenn das Wort „Nachhaltigkeit“ nicht explizit in der Landesverfassung vorkommt, ist das Prinzip des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen verankert und damit ein wichtiger Teil des baden-württembergischen Verfassungsrechts. Insofern hat BW hier ein anderes Vorgehen gewählt als z.B. HE – In Hessen wurde 2018 der Nachhaltigkeitsbegriff explizit als Staatsziel in die Landesverfassung aufgenommen – hier in Artikel 26c der Landesverfassung unter expliziter Nennung der Kommunen: „Der Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen bei ihrem Handeln das Prinzip der Nachhaltigkeit, um die Interessen künftiger Generationen zu wahren.“
Eine Möglichkeit für Kommunen in BW Nachhaltigkeit vor Ort zu verankern ist das Aufstellen von Nachhaltigkeitshaushalten. Sie kombinieren bestenfalls beide Aspekte nachhaltiger Kommunalfinanzen: Den Erhalt finanzieller Leistungsfähigkeit und die transformationsorientierte Mittelverwendung.

Weiterführende Informationen
KOMMUNALFINANZBERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG 2025, Kapitel 3.4 N!-Indikatoren