HaushaltNachhaltigkeit

LuKIFG BW – Förderbereiche und Zuwendungsvoraussetzungen

Zu Umsetzung des kommunalen LuKIFG-Anteils gibt es für Baden-Württemberg nun die zugehörige Verwaltungsvorschrift (VwV LuKIFG).

Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Abwicklung des kommunalen Anteils am Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (VwV LuKIFG) vom 17. Dezember 2025.

Förderbereiche

Unter Punkt 2.2 VwV LuKIFG werden die Förderbereiche benannt. Sie orientieren sich eindeutig an § 3 Abs. 1 LuKIFG.

Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)

Gleichzeitig wird in der VwV LuKIFG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Förderbereiche nicht abschließend sind. Förderfähig sind insbesondere auch Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur, die Infrastruktur der regionalen Daseinsvorsorge, die Wohninfrastruktur, Gebäudesanierungen von öffentlichen Gebäuden, Sportanlagen, Kultureinrichtungen, die Infrastruktur der inneren Sicherheit, der Wasserwirtschaft und in ländliche Infrastrukturen.

Zuwendungsvoraussetzungen

Bemerkenswert sind einzelne in der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift benannte Zuwendungsvoraussetzungen (Punkt 5 der Verwaltungsvorschrift). Hier wurden in BW im Gegensatz zu anderen Ländern nicht auf dem Altar vermeintlichen Bürokratieabbaus wesentliche Punkte weggelassen. Im Gegenteil werden Leitplanken eingebaut, um mit den Investitionen tatsächlich Finanzielle Leistungsfähigkeit dauerhaft zu erhalten und im Sinne der Nachhaltigkeit und des nachhaltigen Wirtschaftswachstums Erfolge zu erzielen – der letztlich für Kommunen positive gestalterische Einfluss wird deutlich:

Nach Nr. 5.2 VwV LuKIFG sind für die Investitionsmaßnahmen von der jeweiligen Kommune angemessene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchzuführen. Bei der Mittelverwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.

Nach § 77 Abs. 2 GemO BW ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Und nach § 12 Abs. 1 GemHVO BW sind vor Beschluss von Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter Einbeziehung der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln. Variantenvergleiche mit Folgekostenbetrachtungen sind bei größeren Investitionen zentral, um die Finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen nicht zu gefährden.

Wirtschaftlichkeitsvergleiche und Folgekostenberechnungen sind keine bürokratische Pflichtübung. Sie erhöhen die Transparenz u.a. für die Kommunalpolitik und verbessern darüber die Entscheidungsqualität. Hiermit leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Wirtschaftlichkeit und damit zur dauerhaften Finanziellen Leistungsfähigkeit. In der Planungs- und Errichtungsphase sind die Einflussmöglichkeiten auf die späteren Lebenszykluskosten am größten. Unterbleibt diese Betrachtung, besteht die Gefahr, dass Investitionsentscheidungen zwar kurzfristig tragfähig erscheinen, langfristig jedoch erhebliche Belastungen für den Kommunalhaushalt nach sich ziehen.

Nach Nr. 5.4 VwV LuKIFG sollen Kommunen bei der Umsetzung der Vorhaben die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigen. Hier wird explizit auf die Begründung zum LuKIGF eingegangen, wonach vornehmlich die Ziele 3 – Gesundheit und Wohlergehen, 4 – hochwertige Bildung, 8 – menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum, 9 – Industrie, Innovation und Infrastruktur sowie 13 – Maßnahmen zum Klimaschutz der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie berührt sind.

Mit der Vorgabe werden die mancherorts in Deutschland leider häufig nur wohlklingenden Vorhaben und Strategiepapiere zur Nachhaltigkeitstransformation im Ländle stärker mit Leben gefüllt. Kommunen sind der zentrale Akteur für den öffentlichen Teil der Nachhaltigkeitstransformation. Nicht zuletzt mit Umsetzung der LuKIFG-Investitionen werden Kommunen im Sinne ihrer Einwohner einen wesentlichen Teil zu dieser Transformation beitragen. Durch Auf- und Ausbau kommunaler Nachhaltigkeitshaushalte lassen sich im Sinne der Vorgabe Fortschritte in diesem Sinne steuern. Für die Ziele 8 – menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum sowie 9 – Industrie, Innovation und Infrastruktur wurden über kommunalfinanzen-bw.de bereits entsprechende Produktblätter erstellt. Sie können in diesem Sinne verwendet werden.

Gnädinger, Marc: HH-Produktblätter für nachhaltiges Wirtschaftswachstum, Weblogbeitrag vom 19. Dezember 2025

Für die Ziele 3 – Gesundheit und Wohlergehen, 4 – hochwertige Bildung und Infrastruktur sowie 13 – Maßnahmen zum Klimaschutz ließe sich selbiges problemlos erstellen. Nennenswerter bürokratischer Aufwand ist damit für Kommunen in keiner Weise verbunden. Auf der anderen Seite würde aber die Zielerreichung deutlich wahrscheinlicher.

Nach Nr. 5.5 VwV LuKIFG sollen die geförderten Investitionen unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.

Heute schon an morgen zu denken ist bei langlebigen Investitionen elementar. Demographische Veränderungen determinieren kommunale Bedarfe und Ansprüche an die Infrastruktur. Es kann z.B. durchaus sinnvoll sein ein Gebäude so zu planen, dass im Laufe der Nutzungsdauer andere Nutzungsarten denkbar sind, mithin auch andere Gruppen davon profitieren. Während mancherorts heute beispielsweise die KiTa wichtig ist, kann sich das ändern und das Gebäude wird sodann anderweitig (etwa durch Senioren) genutzt etc.