Vorherigkeitsgrundsatz
Nach dem Vorherigkeitsgrundsatz soll der Haushaltsplan noch vor Beginn desjenigen Haushaltsjahres per Haushaltssatzung beschlossen werden, für das er gelten soll. Nach § 81 Abs. 2 GemO soll die von der Vertretungskörperschaft beschlossene Haushaltssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorgelegt werden.
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, gilt die vorläufige Haushaltsführung (§ 83 GemO).