Zurückhaltender Einstieg in die Veranlassungskonnexität
Bund und Länder (Regierungschefs und Bundeskanzler) haben sich auf eine Lastenverteilung verständigt, die ab dem 1. Oktober 2026 für neue Bundesgesetze (neue Leistungsgesetze oder Mehrbelastungen aus Leistungsgesetzen) gelten soll, die Kommunen und Länder zu Zahlungen verpflichten. Falls die finanziellen Mehrkosten bei Ländern und Kommunen bei mehr als 200 Millionen Euro liegen, soll der Bund 80 Prozent übernehmen. Interessant ist die Laufzeitbegrenzung (während der laufenden Bundestagswahlperiode). Ebenfalls erfolgt kein Ausgleich bei Haushaltsbelastungen von Ländern und Kommunen bei Folgen verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung, bei Änderungen der Steuergesetzgebung, eins zu eins umgesetzter Vorgaben der EU, die Folgen von Bund-Länder-Vereinbarungen und von Gesetzentwürfen des Bundesrats.
Beschluss zu TOP 3.1 Bund-Länder-AG Veranlassungskonnexität
Die Kompensation in diesem eingeschränkten Sinne erfolgt laut Beschluss im Regelfall durch Veränderungen der Umsatzsteuerbeteiligung, wobei der Bund hier auch Anteile zurückbekommen kann, wenn er Entlastungen von Ländern und Kommunen regelt. Der Ausgleichsmechanismus über den Umsatzsteueranteil hat den Vorteil des unkomplizierten Verfahrens. Ein Nachteil liegt in der Verteilungsfolge. Der Umsatzsteueranteil korrespondiert stark mit dem Gewerbesteueraufkommen. Entlastungen werden mithin den eher gewerbesteuerstarken Kommunen zugutekommen. Sie sind allerdings nicht notwendigerweise diejenigen, die von o.g. neuen Bundesgesetzen am stärksten betroffen sind.
Das aktuelle Defizit der baden-württembergischen Kommunen (im Jahr 2024 bei über drei Milliarden Euro und im Jahr 2025 sogar bei -4,325 Mrd. Euro) bleibt von dem Beschluss ebenfalls unberührt. Es beruht wesentlich auf bestehender Gesetzgebung. Und strukturelle bestehende Altlasten aus der Bundesgesetzgebung sind von dem neuen Beschluss zunächst nicht umfasst.
