Bürokratieabbau

Rechenschaftsbericht im Lichte des Bürokratieabbaus

Bürokratieabbau kann ein Beitrag zur Verbesserung der Finanziellen Leistungsfähigkeit sein. Beim Bürokratieabbau ist die Welt selten eindeutig schwarz oder weiß. Viele – zuweilen als bürokratisch empfundene – Regelungen haben einen berechtigten Hintergrund. Man kann sie im Sinne einer Entbürokratisierung ändern oder streichen, verliert dann aber die mit der Regelung erhofften Vorteile. Ein Beispiel in diesem Sinne ist der Rechenschaftsbericht. Nach § 95 Abs. 2 GemO BW ist grundsätzlich für alle Kommunen ein Rechenschaftsbericht im Rahmen des Jahresabschlusses zu erstellen.

Eine Möglichkeit wäre, § 95 Abs.2 GemO BW dahingehend zu erweitern, dass in sehr kleinen Gemeinden (z.B. Landgemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern) auf einen Rechenschaftsbericht verzichtet werden kann. Eine ähnliche Regelung findet sich z.B. im Nachbarland Hessen nach dem dortigen § 112, Abs. 3, Satz 2 Hessische Gemeindeordnung. Ein derartiger Verzicht könnte auch an einen entsprechenden Beschluss der Vertretungskörperschaft geknüpft werden.

In der praktischen Anwendung zeigt sich, dass die steuerungsrelevante Bedeutung des Rechenschaftsberichts mancherorts als gering einzuschätzen ist. Wesentliche Informationen zur Ergebnis-, Finanz- und Vermögenslage werden bereits im Anhang des Jahresabschlusses detailliert dargestellt und erläutert, sodass der Rechenschaftsbericht in weiten Teilen eine Wiederholung bereits vorhandener Inhalte darstellt. Der Rechenschaftsbericht als rückblickendes Instrument steht gegenüber dem Haushaltsplan als zukunftsgerichtetes Instrument deutlich weniger im Fokus.

Die Erstellung des Rechenschaftsberichts ist zugleich mit einem personellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Dieser Aufwand ist mit dem tatsächlichen Erkenntnisgewinn abzuwägen. Die Pflicht zur Erstellung eines umfangreichen Berichts kann dazu beitragen, dass gesetzliche Fristen, insbesondere nach § 95b Abs. 1 Satz 1 GemO BW zur Aufstellung des Jahresabschlusses, in der Praxis teils nicht eingehalten werden können.

Alternativ zum Verzicht wäre auch ein abgespeckter Rechenschaftsbericht denkbar, der sich auf wesentliche steuerungsrelevante Inhalte (etwa eine Darstellung der wesentlichen Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlich realisierten Investitionen; die Entwicklung der verbindlich vorgegebenen Kennzahlen) beschränkt.

Mit einem abgespeckten Rechenschaftsbericht bleibt die demokratische Kontrollfunktion bestehen, da alle relevanten Daten und Erläuterungen weiterhin zugänglich sind.

Würde man so agieren, würde Bürokratie abgebaut. Auf der anderen Seite müssten Abstriche hingenommen werden: Der Rechenschaftsbericht stellt die Sachverhalte dar, die sich aus dem Jahresabschluss und den dort primär dargestellten monetären Größen nicht oder nur z.T. ergeben. Ein wesentlicher Zweck des Rechenschaftsberichts ist es, eine Informationsfunktion für seine Adressaten auszufüllen. Die Informationsfunktion lässt sich unterteilen in eine Rechenschafts-, eine Verdichtungs-, eine Ergänzungsfunktion. D.h. die Gebietskörperschaft legt über den Rechenschaftsbericht zunächst Rechenschaft über das abgelaufene Haushaltsjahr ab (Rechenschaftsfunktion). Ferner verdichtet der Rechenschaftsbericht die Informationen im Jahresabschluss (Verdichtungsfunktion) und ergänzt den Jahresabschluss um weitere Informationen (Ergänzungsfunktion). Neben den zuvor genannten Funktionen kommt dem Rechenschaftsbericht auch eine Kommunikationsfunktion gegenüber Bürgern, Unternehmen etc. zu.

Das Beispiel zeigt, wie komplex Zusammenhänge sind: Vereinfachung ist möglich, man muss dann aber mit den Folgen leben können. Das ist abzuwägen.