Bürokratieabbau

Bund räumt Doppelförderungsthematik beim LuKIFG für seinen Bereich aus dem Weg

Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes (LuKIFG) wurde um einen § 4a ergänzt (s. Infrastruktur-Zukunftsgesetz, Artikel 19).

Infrastruktur-Zukunftsgesetz, Artikel 19

Das LuKIFG enthält selbst enthält kein Doppelförderungsverbot. Das Gesetz steht also der Förderung einer Maßnahme mit Mitteln aus mehreren Fördertöpfen nicht entgegen. Entsprechende Vorgaben gegen eine Doppelförderung können sich jedoch aus anderen Gesetzen, aus untergesetzlichen Regelungen des Bundes oder aus Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ergeben. Das Zusammentreffen dieser Vorgaben mit dem Einsatz von Mitteln aus dem LuKIFG war daher regelungsbedürftig und ist jetzt für den Bereich des Bundes geregelt.