Niederschlagung
Unter Niederschlagung wird die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Kommune ohne Verzicht auf den Anspruch selbst verstanden (Definition nach § 61 GemHVO).
Unter Niederschlagung wird die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Kommune ohne Verzicht auf den Anspruch selbst verstanden (Definition nach § 61 GemHVO).