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Trinkwasserverbrauch reduzieren und damit den Kommunalhaushalt entlasten

Die bayerische Landeshauptstadt München hat mit einer Allgemeinverfügung zur Nutzung von Trinkwasser, die Entnahme von Grundwasser sowie die Entnahme aus oberirdischen Gewässern bundesweit Schlagzeilen gemacht. Bei Zuwiderhandlung stehen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro im Raum.

Stadt München: Allgemeinverfügung zum Wassersparen, Meldung vom 14. Juli 2026

Stadt München: Download Allgemeinverfügung zum Wassersparen

Baden-Württemberg erlebt in diesem Jahr ebenfalls merkliche Hitzewellen. In einzelnen Landkreisen gibt es Wasserentnahmeverbote.

Polzin, Dirk (SWR): Wasserentnahmeverbote verlängert: Obst- und Hopfenbauern sorgen sich um ihre Ernte, Meldung vom 30. Juni 2026

Für die kommenden Jahre dürfte kaum davon ausgegangen werden, dass sich die Situation verbessert. Für diese Prognose bedarf es keiner „meteorologischen Glaskugel“. Es reicht der Blick auf langjährige Trends. Das Gegenteil wird voraussichtlich der Fall sein. Es ist ein Fehler, sich jedes Jahr auf das neue von steigenden Temperaturen „überraschen“ zu lassen und erst ab Temperaturen jenseits der 35 Grad jedes Jahr auf das neue in den Sommermonaten nur temporär über die Trinkwasserversorgung nachzudenken.

Da die Lufttemperatur perspektivisch immer weiter ansteigt, wird mehr Wasser entzogen. Durch Verdunstung verliert der Boden mehr Wasser als durch Niederschläge wieder zurückkommen. Dazu gehört, dass bei Trockenheit Böden stärker verdichtet werden – selbst wenn Regen fällt, hat das oft nur einen kurzen Effekt. Das Regenwasser versickert kaum, sondern fließt direkt auf der Oberfläche wieder ab. Wassermangelsituationen/Knappheiten könnten zunehmend zum Problem werden. Bei langanhaltenden Hitze- und Dürreperioden sind Wassermangelsituationen denkbar. Nutzungskonflikte, etwa in Bezug auf die private Trinkwassernutzung (Befüllen von Pools und dergleichen oder das Bewässern von Gärten, Autowäschen usf.), sind wahrscheinlich.

Neben Maßnahmen des Hitzeschutzes rücken insofern Fragen der Trinkwasserversorgung angesichts der klimatischen Veränderungen in den Fokus.  Es ist davon auszugehen, dass die Bereitstellung von Wasser auch in baden-württembergischen Kommunen künftig stärker gesteuert und priorisiert werden muss.

Typische und denkbare kommunale Maßnahmen der Problematik zu begegnen gibt es eine Reihe:

  • Erarbeitung einer Wasserstrategie, um die Wasserversorgung vor dem Hintergrund sich verändernder klimatischer Bedingungen wie anhaltender Trockenheit und Hitzeperioden dauerhaft zu gewährleisten.  Unüberlegter Aktionismus bei der Beeinflussung des Trinkwasserverbrauchs ist nicht zweckmäßig. Es gilt überlegt und mit Perspektive vorzugehen
  • Appelle (bis hin zu (uhrzeitabhängigen) Verboten) zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser; gerade die Nutzung für nachrangige Zwecke wie Poolbefüllung (nebst Badebecken, privaten Springbrunnen, Wasserspielanlagen u.ä.) oder Gartenbewässerung könnten bei längeren Dürrephasen mancherorts verstärkt Restriktionen unterliegen
  • Appelle (bis hin zu (uhrzeitabhängigen) Verboten) zum sparsamen Umgang bei der Bewässerung, dem Gießen und der Beregnung von Haus- und Klein- oder Schrebergärten; hier können Ausnahmen aufgenommen werden, etwa für sparsame Tröpfchenbewässerungen, land- und forstwirtschaftliche Flächen oder Friedhöfe
  • Appelle (bis hin zu (uhrzeitabhängigen) Verboten) zum sparsamen Umgang bei der Beregnung von Rasenflächen und Grünflächen
  • Verzicht auf die Installation (ggf. auch Rückbau) nicht unbedingt notwendiger bewässerungsintensiver Sportplätze
  • Regenwassernutzung/Zisternen z.B. auch für die Sportplatz- und Grünflächenbewässerung
  • Appelle (bis hin zu Verboten) für das Waschen von Fahrzeugen (ohne notwendige Einsatzfahrzeuge)
  • Verbote für das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung von Staubentwicklung
  • Appelle (bis hin zu Verboten) für das Abspritzen oder Bewässern (z.B. mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen sowie Dächern
  • Wasserentnahmeverbote für Wasser aus Bächen, Flüssen, Weihern oder Seen sind ebenfalls denkbar Mit Gefahrenabwehrverordnungen/ Satzungen können Beschränkungen in der Verwendung von Trinkwasser sowohl inhaltlich und/oder zeitlich (Sperrzeiten) realisiert werden
  • Realisation des Schwammstadtprinzips, nach dem Regenwasser (auch bei Starkregen) aufgesaugt, gespeichert und zur Kühlung und Bewässerung in Trockenphasen genutzt wird sowie die Begrünung von Fassaden
  • Aufstellung eines Hitzeaktionsplanes, um die Bevölkerung vor Hitze zu schützen (Regelungen z.B. für Wasserspender in öffentlichen Einrichtungen und deren Mittagspausen) – ein Aktionsplan hilft belastete Bereiche zu identifizieren, Risiken sichtbar zu machen und Maßnahmen zu priorisieren
  • Verzicht auf nicht notendige Bodenversiegelung; Entsiegelung von Böden
  • Optimierung der kommunalen Grünflächen/Bepflanzungen (hitzetaugliche Pflanzen und Bäume) nach Wasserbedarfsgesichtspunkten inklusive der Friedhöfe nebst wasserschonenden Bewässerungskonzepten; Nutzung von Regenwasser zur Bewässerung des kommunalen Grüns
  • Lüftungs- und Kühlungsschneisen offenhalten
  • Pflege von Mooren, Wäldern und Auen, um Wasser zu speichern; Pflanzung von Bäumen (daneben auch zu Beschattungszwecken)
  • Quellenerschließung
  • Rohrnetzverluste durch Erneuerung der Leitungen reduzieren; dazu gehört zunächst die zentrale Dokumentation von Schäden im Leitungsnetz. Die Aufstellung und Analyse von Schadensstatistiken dient dazu, um eine wirtschaftliche Instandhaltungs- und Investitionsplanung zu ermöglichen
  • Wasserkreislaufoptimierung, z.B. mit zweitem Wasserkreislauf zur Nutzung von Brauchwasser/Grauwasser oder der Trennung des Abwasserkreislaufes, um Regenwasser wieder zu nutzen

Zentral ist die betriebswirtschaftliche, rechtmäßige Kalkulation der Wassergebühren unter Einbeziehung aller notwendigen Elemente und zurechenbaren Kosten einer sachgerechten Gebührenkalkulation nach objektiven Kriterien (§§ 11 Abs. 2, 14 und 17 KAG BW). Kostendeckende Gebühren haben u.a. wegen der Berücksichtigung von Abschreibungen und der Anlagevermögensverzinsung einen bedeutenden Liquiditätseffekt. Unrechtmäßige Kalkulationen der Wassergebühr oder ihr vollständiges Fehlen können mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein – sie reichen von Widersprüchen mit aufwändigen verwaltungsrechtlichen Verfahren über eine Rückzahlung von Gebühren bis hin zur Unwirksamkeit der Satzung.

Deutscher Städte- und Gemeindebund: Klimawandel – Handreichung zur Trinkwasserverwendung in Hitze-Sommern veröffentlicht, Meldung vom 20. Oktober 2023

Gnädinger, Marc / Peters, Oliver (2023): Kommunaler Nachhaltigkeitshaushalt – SDG-orientierte Produkte im Rahmen des kommunalen Nachhaltigkeitsmanagements, Hrsg. Bertelsmann Stiftung: Analysen + Konzepte 2 (2023), S. 30 f.

In jedem Fall gewinnen ein bewusster und sparsamer Umgang mit Wasser, Investitionen in eine resiliente Wasserversorgung sowie eine vorsorgende kommunale Planung zunehmend an Bedeutung. Ein Beitrag dazu kann der Start oder die Weiterentwicklung eines Kommunalen Nachhaltigkeitshaushaltes sein.

Speziell zum Trinkwasser kann im Kommunalhaushalt ein ohnehin vielerorts bestehendes Produkt Wasser im Sinne eines Nachhaltigkeitshaushaltes weiterentwickelt werden, mit dem der Verbrauch in Übereinstimmung mit dem Ziel der Finanziellen Leistungsfähigkeit gezielt gesteuert (reduziert) werden kann. Auf diese Weise kann Einfluss auf die Verbräuche genommen werden

Konkret können in einem solchen Produkt z.B. einschlägige SDG-Indikatoren ohne jedweden Erhebungsaufwand (also vom Typ 1) mit einem Indikator zur Finanziellen Leistungsfähigkeit kombiniert werden, etwa der Frage der Kostendeckung beim Wasser. Damit wird auch klar, dass hier mit grünen Ideen schwarze Zahlen realisiert werden können. Denn es gibt kaum etwas weniger Nachhaltigeres als eine nicht-kostendeckend kalkulierte Wassergebühr. Letztere erhöht die Verbrauchsmenge, weil der Verbrauch weniger stark im Geldbeutel der Konsumenten gespürt wird. Kostendeckung ist also dringend im Sinne der Reduzierung des Trinkwasserverbrauches geboten.

„Politische Preise und Erwägungen“ bei der Wassergebühr sind in keiner Weise nachhaltig und akzeptabel. Letztlich führen sie zu einer Belastung der allgemeinen Deckungsmittel und zu vermeidbaren Trinkwasserverbrauchssteigerungen, weil der marktliche Steuerungseffekt durch die monetäre Belastung der Wassernutzer verlorengeht. Die Allgemeinheit zahlt dann für die Verschwendung Einzelner.

Abb.: Exemplarische Darstellung des Kopf- und Indikatoren-Teils eines Produktes Wasser im Kommunalhaushalt einer baden-württembergischen Kommune im Kontext eines Nachhaltigkeitshaushaltes

[Eigene Darstellung]

Die SDG-Indikatoren vom Typ 1 (auch die beiden exemplarisch in obenstehender Grafik genannten) stehen für alle baden-württembergischen Kommunen ab 5.000 Einwohnern über den Wegweiser Kommune kostenlos zum Abruf bereit (teils schon jetzt in einer Zeitreihe, teils im Aufbau). Durch interkommunalen Vergleich kann so herausgefunden werden, wo die Reduzierung des Trinkwasserverbrauches besonders gut funktioniert. Das befördert das Lernen vom Anderen.

Indikatoren haben zusätzlich eine Lenkungsfunktion. Indem sie regelmäßig erhoben und im Haushalt berichtet werden, prägen sie den Fokus innerhalb der Verwaltung. Was gemessen wird, wird auch gesteuert. Indikatoren bestimmen, worauf die Aufmerksamkeit fällt, und wirken dadurch auf das Handeln zurück.

Wer also ein derartiges Produkt im Kommunalhaushalt verankert, befördert zugleich zwei wesentliche Ziele: Die Reduzierung der Trinkwassermenge und die vielerorts aktuell dringend notwendige Haushaltskonsolidierung. Das alles ist heute schon ohne weiteres auf Grundlage der Rechtsregelungen in BW möglich: Man muss es nur tun.

Gnädinger, Marc (2026): Dem Wassermangel mit dem Kommunalhaushalt begegnen, Weblogbeitrag vom 13. Juni 2026

Die Bergung dieser äußerst niedrig hängenden Frucht zur Reduzierung des Trinkwasserverbrauchs und zur Haushaltskonsolidierung steht im Übrigen in völligem Übereinklang mit Artikel 20a Grundgesetz (GG): „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Die 1994 eingeführte und 2002 weiterentwickelte Norm bildet die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage für Umwelt, Natur und Klimaschutz in Deutschland. Es handelt sich um eine Staatszielbestimmung, die zwar keine subjektiven Rechte begründet, jedoch als objektive Wertentscheidung in sämtliche Bereiche der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung hineinwirkt. Staat und Kommunen sind verpflichtet, sowohl vorsorgende als auch nachsorgende Maßnahmen zu ergreifen, um langfristige ökologische Stabilität und Generationengerechtigkeit zu gewährleisten. Die inhaltliche Reichweite des Artikel 20a GG umfasst die klassischen Umweltgüter wozu auch explizit das Wasser gehört.

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist explizit auch in Baden-Württemberg seit 1995 in der Landesverfassung verankert. In Artikel 3a Landesverfassung BW heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

Weiterführende Informationen

NIWIS Niedrigwasserinformationssystem – das Portal hilft Kommunen dabei, die aktuelle Niedrigwassersituation besser einzuschätzen und rechtzeitig Wasser zu sparen und kann ebenfalls zur Sensibilisierung zur Ressourcenschonung durch Private genutzt werden.

Wegweiser Kommune – dem Portal können Daten zum Trinkwasserverbrauch jeder Kommune ab 5.000 Einwohnern im Zeitverlauf entnommen werden. Hierüber kann der Erfolg von Maßnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs nachgehalten werden. Durch interkommunalen Vergleich kann der Austausch zu erfolgsversprechenden Maßnahmen zur Reduzierung des Verbrauchs angestoßen werden.