Stetige Aufgabenerfüllung

Der Haushaltsgrundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung gehört zu den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen. Er gilt als wichtigster Haushaltsgrundsatz. In den Regelungen zur Gemeindewirtschaft der Gemeindeordnung steht er folglich an erster Stelle (§ 77 Abs. 1 GemO). Nach ihm hat die Kommune ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (Ewigkeitsannahme der Kommune).

Stetige Aufgabenerfüllung setzt den Erhalt der Finanziellen Leistungsfähigkeit voraus, mithin den ersten Aspekt nachhaltiger Kommunalfinanzen. Im Mehrjahreszeitraum dürfen die Erträge demnach nicht permanent kleiner sein als die Aufwendungen. Dauerhafte Eigenkapitalvernichtung steht dem Grundsatz der stetigen Aufgabenerfüllung entgegen.

Der Grundsatz impliziert, dass die Kommune ihre Aufgaben langfristig erfüllen kann. So darf eine Kommune z.B. nur in dem Umfang (neue) Aufgaben übernehmen, wie sie auch in der Lage ist, die daraus resultierenden finanziellen Lasten zu tragen.