Bürokratieabbau

Möglichkeiten des Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetzes (KommRegBefrG)

Der Landtag hat am 08.10.2025 das Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise (Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz) beschlossen. Ziel ist ein Beitrag zum Bürokratieabbau. Das Gesetz ist am 21.10.2025 in Kraft getreten.

Infoseite des Innenministeriums zum Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz

Landesrecht BW: Gesetz zur erprobungsweisen Befreiung von landesrechtlichen Regelungen für Gemeinden und Landkreise (Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz – KommRegBefrG) vom 14. Oktober 2025

Das Gesetz eröffnet Kommunen (§§ 2 und 3 KommRegBefrG) und Kommunalen Spitzenverbänden in der Stellvertretung für mehrere Kommunen (§ 4 KommRegBefrG) die Möglichkeit, auf Antrag von landesrechtlichen Regelungen abzuweichen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden und Landkreise und der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden erlassen wurden. Eine Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft (Gemeinderat oder Kreistag) ist nicht vorgeschrieben. Das Hauptorgan ist lediglich nach Antragstellung unverzüglich zu unterrichten (§ 3 Abs. 1 S. 1 KommRegBefrG).

Interessant ist auch die Genehmigungsfiktion nach § 3 Abs. 2 KommRegBefrG: Wird über einen vollständigen Antrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt (Genehmigungsfiktion).

Durch das Gesetz sollen jeweils im Einzelfall über einen bestimmten Zeitraum von höchstens vier Jahren neue Formen der Aufgabenerledigung oder des Aufgabenverzichts erprobt werden können. Eine Befreiung bedarf der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums. Erfolgreiche Erprobungen können in der Folge gegebenenfalls landesweit und dauerhaft umgesetzt werden.

Das Gesetz mit seiner genehmigungsfreundlichen Ausrichtung ist eine große Chance für Kommunen im Sinne der Entbürokratisierung voranzukommen. Das ist auch deshalb absolut notwendig, um unter Beachtung der landesrechtlichen Möglichkeiten einen Beitrag zur Gesundung der Finanzsituation zu leisten.

Zu beachten in der Praxis ist: Temporär kann künftig für inhaltlich vergleichbare Sachverhalte je nach Kommune ein abweichender Rechtszustand gelten. Fehlanwendungen in dem Sinne, dass – auch begrüßenswerte – einzelfallgenehmigte Vorgehensweisen von anderen Kommunen unbewusst vorschnell ohne entsprechende Genehmigung übernommen werden, sind zu vermeiden.