Kassenkredite

Kassenkredite sind im Unterschied zu Krediten kurzfristige Kredite zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können (Definition nach § 61 GemHVO). Der Höchstbetrag der Kassenkredite ist in der Haushaltssatzung abzubilden (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 GemO). Weiterhin bedarf der Höchstbetrag der Kassenkredite im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen übersteigt (§ 89 Abs. 3 GemO).

In anderen Ländern werden Kassenkredite vereinzelt auch als Liquiditätskredite bezeichnet.

Weitere Informationen zu Kassenkrediten finden sich unter haushaltssteuerung.de