Haushalt

Achtung Buchhalterische Fördermittelfalle

Die Freude über die Generierung investiver Fördermittel ist in der Regel hoch. Als wichtig wahrgenommene Projekte können hierüber mitfinanziert werden. Gerade in manch kleineren Gemeinden sind zumindest vergleichsweise größere Investitionen kaum allein aus Eigenmitteln nebst Krediten realisierbar. Es gibt eine gewisse Abhängigkeit.

Gleichwohl hat sich in diesem Zusammenhang der Terminus der Fördermittelfalle etabliert. Er geht im Wesentlichen auf Arbeiten von Frau Professor Isabelle Jaenchen zurück (vgl. exemplarisch Geißer, René /Jaenchen: Die Umsetzung der Doppik in den Gemeinden des Freistaates Sachsen, S. 36 und vgl. (leider nicht online abrufbar) Jaenchen, Isabelle: Wie viele Investitionen können sich Kommunen leisten? – Eine empirische Untersuchung sächsischer Kommunen mit doppischer Haushaltssatzung 2014, in: Martin Junkernheinrich, Stefan Korioth, Thomas Lenk, Henrik Scheller, Matthias Woisin (Hrsg.) (2015): Jahrbuch für öffentliche Finanzen 2015, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 232, S. 409 f.)

Geißer, René /Jaenchen, Isabelle: Die Umsetzung der Doppik in den Gemeinden des Freistaates Sachsen, LebensWerte Kommune | Ausgabe 3 | 2020 (Hrsg. Bertelsmann Stiftung)

Das Thema erscheint auch heute noch und auch für Baden-Württemberg als aktuell. Was steckt dahinter? Kommunale Investitionen in die kommunale Infrastruktur werden vielfach, wie oben aufgezeigt, nicht allein aus den Kommunalhaushalten finanziert, sondern zur Verfügung stehende Fördermittel (von EU, Bund oder Ländern) werden bei der Finanzierung anteilig herangezogen. Es entstehen damit Einzahlungen, die allein für die Durchführung der Investition genutzt werden dürfen. Im ersten Schritt entlastet die Zurverfügungstellung von Fördermitteln natürlich die Kommunalhaushalte über eine entsprechende Einzahlung. Eine weitere Entlastung findet im Ergebnishaushalt statt, da hier die für Fördermittel gebildeten Sonderposten ertragswirksam aufgelöst werden.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass durch die Investition in einen Vermögensgegenstand Abschreibungen entstehen, die wiederum erwirtschaftet werden müssen. Durch die Messung der Abschreibungen liegt für die Kommunen ein Maß vor, das die notwendige Höhe der Reinvestition für die Erhaltung des Kapitalstocks zeigt. Können die Kommunen die Höhe der Abschreibungen aber nicht selbst durch ordentliche Erträge im Ergebnishaushalt erwirtschaften, wird die für Investitionen notwendige Liquidität nicht geschaffen. Damit zeigt der Zusammenhang aus Abschreibung und Investition auch den notwendigen Liquiditätsbedarf zur Erhaltung des Kapitalstocks.

Eine Finanzierungsquelle, um diese Liquidität zu decken, sind Fördermittel. In der Regel wird der Investitionsbetrag nicht zu 100 Prozent durch Fördermittel finanzierbar sein, weshalb auch der Ergebnishaushalt durch fördermittelfinanzierte Investitionen belastet wird. Betrachtet man nun die Abschreibung als das notwendige Maß für die spätere Reinvestition in die Erhaltung des Kapitalstocks führt die Sonderpostenregelung automatisch zu einer Reduzierung des Kapitalstocks, da nicht mehr die gesamte Abschreibung, sondern nur noch die Differenz aus Abschreibung und Erträgen aus aufgelösten Sonderposten erwirtschaftet werden muss. Die Fördermittel entlasten das jährliche Ergebnis, da der bilanziell gebildete Sonderposten parallel zu den Abschreibungen aufgelöst wird. Dadurch entsteht für die Kommunen eine geringere „Nettoabschreibung“.

Langfristig führt dies aber dazu, dass Kommunen die notwendigen Ressourcen für die Reinvestition nach Ablauf der Abschreibungsdauer nicht selbst erwirtschaften. Nach Ablauf der Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes steht somit nur noch der Eigenanteil an der Investition tatsächlich für die Reinvestition und nicht der gesamte eigentlich notwendige Wert für die Investition zur Verfügung. Es werden dann also neue Fördermittel benötigt. Diesen Kreislauf kann man als „buchhalterische Fördermittelfalle“ bezeichnen.