Steuern

Verpackungssteuer in Tübingen und Konstanz

Einwegverpackungen tragen erheblich zum Müllaufkommen bei. Gleichzeitig geht mit ihnen das Problem der wilden Entsorgung im öffentlichen Raum einher. Das belastet Kommunen finanziell (Entsorgungskosten). Gleichzeitig beeinträchtigt der Müll das Erscheinungsbild einer Kommune. Mit einer Verpackungssteuer soll diesen Problemen entgegengewirkt werden. Die Lenkungswirkung (Lenkungssteuer) steht i.d.R. im Vordergrund der Verbrauchssteuer, nicht die Erträge aus der Steuer (Steueraufkommen).

Tübingen hat im Jahr 2022 als erste Kommune in Baden-Württemberg und in Bezug auf die neuere Entwicklung auch als erste Kommune in Deutschland eine Verpackungssteuer eingeführt. Vor Jahren ist das Vorhaben zu einer solchen Steuer schon einmal im hessischen Kassel gescheitert. Nunmehr hat sich die Gesetzeslage (Kreislaufwirtschaftsrecht etc.) allerdings geändert.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Steuer in wesentlichen Teilen verfassungsgemäß ist. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil bestätigt, dass Kommunen grundsätzlich das Recht haben, eine Verpackungssteuer zu erheben.

Bundesverfassungsgericht: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung, Pressemitteilung Nr. 6/2025 vom 22. Januar 2025

In Bezug auf die finanzielle Leistungsfähigkeit als ersten Aspekt nachhaltiger Kommunalfinanzen im Sinne eines Nachhaltigkeitshaushaltes ist die Steuer insbesondere an zwei Stellen relevant: Zum einen durch das Steueraufkommen, wobei hier auch die Steuererhebungskosten (z.B. für Personal) in Abzug gebracht werden müssen. Gleichzeitig dürften aber auch die Aufwendungen sinken. Das ist dann der Fall, wenn die erhoffte Lenkungswirkung gelingt und das Müllaufkommen, mithin auch die Reinigungsaufwendungen, zurückgehen.

Im Haushaltsplan 2024 geht die Stadt Tübingen von Erträgen in Höhe 0,8 Mio. Euro (Planansatz) durch die Verpackungssteuer aus (s. Haushaltsplan 2024 der Stadt Tübingen, S. 64, 83 und 233).

Stadt Tübingen: Haushaltsplan 2024

Stadt Tübingen: Informationswebseite zur Verpackungssteuer

Gleichzeitig kann die Transformation mit der Steuer begünstigt werden – zumindest geht die Anreizwirkung in diese Richtung: Mehrweg spart Ressourcen, schützt das Klima und sorgt für weniger Müll. Gleichzeitig wird das Erscheinungsbild (saubere Kommune) verbessert.

Ob Kommunen eine derartige Steuer einführen möchten, obliegt der kommunalen Selbstverwaltung und -verantwortung. Es bedarf der politischen Abwägung, die je nach Lage vor Ort in alle Richtungen ausfallen kann. Der Deutsche Städtetag rechnet damit, dass aufgrund der Planungssicherheit nunmehr auch andere Städte die Steuer einführen.

Deutscher Städtetag: Verpackungssteuer verfassungsgemäß – „Wichtige Entscheidung für die Städte“, Pressemitteilung vom 22. Januar 2025

Am 16. Mai 2024 beschloss der Konstanzer Gemeinderat, dem Beispiel von Tübingen zum Jahreswechsel 2025 mit einer ähnlichen Regelung zu folgen. Im Entwurf des Doppelhaushaltes 2025/2026 geht die Stadt für das Jahr 2025 von Steuererträgen aus der Verpackungssteuer von 0,3 Mio. Euro aus. Für 2026 stehen im Planansatz 0,6 Mio. Euro (s. Entwurf Haushaltsplan – Rechnungsjahre 2025 / 2026 der Stadt Konstanz, S. 29, 37, 42 und insbesondere S. 543).

Stadt Konstanz: Entwurf Doppelhaushalt 2025-2026

Stadt Konstanz: Informationswebseite zur Verpackungssteuer

Stadt Konstanz: Die Verpackungssteuer ist da, Pressemitteilung vom 23. Januar 2025, geändert am 06. März 2025

Die Satzungen der beiden Städte können anderen Kommunen als Anregung bei eigenen Überlegungen zu einer Verpackungssteuer dienen.

Stadt Konstanz: Satzung der Stadt Konstanz über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung)

Stadt Tübingen: Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) vom 30. Januar 2020 in der Fassung vom 27. Juli 2020